Pfändungsfreigrenzen steigen ab Juli 2019

Ab dem 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen um rund vier Prozent erhöht. Schuldner mit regelmäßigem Einkommen können damit ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Das ergibt bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1179,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1178,59 Euro geschützt.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten. Das gilt auch bei schon länger laufenden Pfändungen. Betroffene Schuldner sollten sich aber beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue 

Pfändungstabelle wirklich angewendet wird. Das beugt irrtümlichen Auszahlungen an den Gläubiger vor.

Die automatische Anpassung gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier zum einen den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber berücksichtigen. Hinzu kommen die neuen Freibeträge für Personen, denen Schuldner aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren, zum Beispiel Ehepartner oder Kinder. Der zusätzliche Freibetrag für die erste Person liegt ab Juli bei 443,57 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils bei 247,12 Euro. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Gläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

Wichtig zu beachten: Wurde der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt, wirken die neuen Freigrenzen nicht automatisch. Hier müssen Betroffene möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden.

dpa



Die aktuelle Pfändungstabelle 2019 - 2021

In der Pfändungstabelle sind die Pfändungsfreigrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgelegt und werden bekanntgegeben durch das BMJV im Bundesgesetzblatt. Diese Beträge darf ein Schuldner trotz einer Pfändung behalten, sodass diesem und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht (Miete, Essen, Strom etc.). Diese amtlich festgelegte Pfändungstabelle wird an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2019, die nächste erfolgt voraussichtlich im Juli 2021.

Die Pfändungsfreibeträge sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig. Dabei gibt es einen bestimmten Pfändungsfreibetrag, z.B. bei Ledigen ohne Unterhaltspflicht bis zu einem Einkommen von 1179,99 Euro monatlich. Liegt das Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag, wird der darüber liegende Teil bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner geteilt. Damit soll der Schuldner motiviert werden, sich um mehr Einkommen zu bemühen. Alles was der Schuldner über der Einkommensobergrenze von 3613,08 Euro verdient, wird dann komplett an den Gläubiger abgeführt!

Keine Kreditkarte?

Bei der Umstellung Ihres Girokontos (in Verbindung mit einer Kreditkarte) auf ein P-Konto wird von den Banken in der Regel die Kreditkarte gekündigt, da in diesen Fällen die Kreditwürdigkeit eher als schlecht einzustufen ist. Ohne Kreditkarte können Sie aber viele Dienstleistungen (Autovermietung etc.) nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen.

Eine Möglichkeit ist hier eine Prepaid-Kreditkarte ohne Schufa. Damit sind Sie weiterhin in der Lage, Dienstleistungen zu nutzen, die eine Kreditkarte voraussetzen. Einzige Bedingung ist, dass das Guthaben auf der Kreditkarte ausreichend sein muss, da kein Kreditrahmen eingeräumt wird. Damit wird gleichzeitig eine weitere Überschuldung verhindert.


Eine Tabelle finden Sie hier:

https://www.p-konto-info.de/pfaendungstabellen/pfaendungstabelle-aktuell.html 


Was passiert mit dem Pfändungsschutzkonto?

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto ab dem 01. Juli 2019 zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.179,80 Euro je Kalendermonat.

Der Basispfändungsschutz beim P-Konto kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Dieser Betrag erhöht sich z.B. auf monatlich 1626,08 € bei einer und auf 1869,71 € bei zwei Personen (weitere Personen siehe Pfändungstabelle ), wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind.

Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge auf dem P-Konto pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen. Weitere besondere Aufwendungen können beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, etwa Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlichen pfändungsfreien Betrag, der durch das P-Konto geschützt wird.

Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden durch das P-Konto zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.

Das P-Konto nützt nicht nur den Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Da die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren auch die Banken und Sparkassen von dieser Neuregelung. 

Kann der geschützte Betrag erhöht werden?

 

Über den monatlichen Basisfreibetrag hinaus können weitere Beträge freigegeben werden.

Es können auch Zahlungseingänge, wie Kindergeld, gesundheitliche oder soziale Leistungen vor einer Pfändung geschützt werden. Zu sozialen Leistungen zählen unter anderem die Kosten für die Erstausstattung von Schulanfängern oder Unterstützungen für Klassenfahrten. Um den Basisfreibetrag aufzustocken, muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder der Krankenkasse vorgelegt werden.

Wichtig: Einmalige Erhöhungen sind zur Weihnachtszeit möglich. 

 

 

 

 

 

 
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